Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat entschieden, dass die Besteuerung von Sportwetten weder das Grundgesetz noch europäisches Recht verletzt. Anbieter von Sportwetten, die auch ohne deutsche Lizenz in Deutschland aktiv sind, müssen die Steuer von 5% auf den Wetteinsatz zahlen. Dieses Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf die Glücksspielbranche haben und verdeutlicht die rechtlichen Anforderungen für Anbieter in Deutschland.
Hintergrund des Urteils
Geklagt hatte ein Wettanbieter aus einem anderen EU-Staat, der argumentierte, dass die Steuer gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit verstoße. Er wies darauf hin, dass es aufwendig sei, deutsche Spieler zu identifizieren, und er sah sich durch die Steuer benachteiligt. Dennoch entschied der BFH, dass die Steuer für alle Anbieter, in- und ausländisch, gleichermaßen gilt und keine Diskriminierung vorliegt.
Das Gericht erkannte zwar an, dass die Steuer eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt, hielt diese jedoch für gerechtfertigt. Die Begründung: Die Steuer dient dem Ziel, die Spielsucht einzudämmen und übermäßige Ausgaben für Glücksspiele zu verhindern. Damit werde ein legitimes Ziel verfolgt, das auch von europäischem Recht gedeckt ist.
Höhe der Steuer und Legalisierung
Die Steuer auf Sportwetten in Höhe von 5% des Wetteinsatzes wurde vom BFH als „moderat“ bezeichnet. Es spiele keine Rolle, ob das Angebot in Deutschland legal ist oder der Anbieter über eine deutsche Lizenz verfügt. Wichtig sei lediglich, dass das Angebot deutsche Spieler betrifft. Damit wird die Steuer „wertneutral“ und knüpft an die tatsächlichen Gegebenheiten an, unabhängig von der Legalität des Angebots.
Ein weiteres Argument des BFH war, dass es nicht sinnvoll wäre, illegale Anbieter von der Steuer auszunehmen, da dies zu einem Wettbewerbsvorteil führen würde. Das Konzept der Glücksspielregulierung, das seit 2012 verfolgt wird, ist nach Ansicht der Münchener Richter in sich schlüssig und widerspricht weder deutschem noch europäischem Recht. Es sei problemlos möglich, den Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt eines Spielers bei Online-Angeboten festzustellen.
Keine Vorlage an den EuGH
Der BFH sah auch keine Notwendigkeit, den Fall an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weiterzuleiten. Die relevanten Fragen seien bereits durch frühere Urteile des EuGH geklärt worden. Zudem liege keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit anderen Formen von Online-Glücksspielen vor.
Obwohl das Urteil noch auf das Jahr 2016 Bezug nimmt, erklärte der BFH, dass seine Begründung auch auf die heutige Rechtslage anwendbar sei. Das „Rennwett- und Lotteriegesetz“, das die Besteuerung regelt, wurde zwar 2021 grundlegend überarbeitet, die Höhe der Steuer ist jedoch gleich geblieben. Das Urteil könnte daher auch zukünftig als Grundlage für ähnliche Fälle dienen.
Fazit
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Besteuerung von Sportwetten rechtlich sowohl national als auch auf EU-Ebene gerechtfertigt ist. Die Steuerhöhe wird als moderat angesehen, und die Regulierung bleibt auch für ausländische Anbieter bindend. Damit bleibt das System der Glücksspielregulierung in Deutschland in sich schlüssig, und Anbieter müssen weiterhin die Steuer abführen, unabhängig von ihrer rechtlichen Stellung im Land. Dieses Urteil schafft nicht nur Klarheit, sondern stärkt die Position des Staates in Bezug auf die Regulierung des Glücksspielmarktes.