Ein Lottogewinn in Höhe von über 106.000 Euro brachte eine 39-jährige Vaterstettenerin vor das Amtsgericht Ebersberg. Der Grund: Die Teilnahme an der Lotterie erfolgte laut Anklage über einen Online-Glücksspielanbieter ohne deutsche Lizenz, was von der Staatsanwaltschaft als illegales Glücksspiel gewertet wurde. Doch der skurrile Prozess warf viele Fragen über die Grauzonen des Online-Glücksspiels auf – und endete mit einem Freispruch.
Der Fall: Ein hoher Gewinn und stutzige Bankmitarbeiter
Im Januar diesen Jahres knackte die Arzthelferin aus Vaterstetten den Jackpot und erhielt über 106.000 Euro. Doch das Glück war nur von kurzer Dauer. Die Staatsanwaltschaft beschuldigte die Frau, illegal gespielt zu haben, da der Anbieter seinen Sitz auf Malta hat und nicht in der offiziellen „Whitelist“ der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) aufgeführt sei. Bankmitarbeiter wurden auf die überraschende Geldeingabe aufmerksam und leiteten den Fall weiter, was schließlich zur Anklage führte.
Die Angeklagte erschien gut vorbereitet: Drei Verteidiger traten an, beladen mit Akten, Laptops und Verweisen auf Gesetzestexte. Ihre Strategie? Den Fokus auf die unklaren gesetzlichen Regelungen und fehlende Transparenz im Online-Glücksspiel zu legen.
Einer der Anwälte betonte gleich zu Beginn: „Wir haben keine Erkenntnisse darüber, ob es sich hier überhaupt um illegales Glücksspiel handelt.“ Er verwies auf die EU-Lizenz des maltesischen Anbieters und auf ausstehende Entscheidungen des Bundes- und EU-Gerichtshofes. „Woher soll ein einfacher Bürger wissen, dass die Lizenz in Deutschland nicht gilt?“, fragte er in Richtung Staatsanwaltschaft.
Die Whitelist und ein Ratespiel im Gericht
Um seine Argumente zu verdeutlichen, veranstaltete der Verteidiger im Gerichtssaal ein Ratespiel. Er legte dem Richter drei verschiedene Online-Lotteriescheine vor und fragte: „Können Sie erkennen, welcher davon illegal ist?“
Richter Benjamin Lenhart konnte keinen Unterschied feststellen, denn die Wettausgaben sahen optisch identisch aus. Dies unterstrich die Argumentation der Verteidigung: Für Laien sei nicht zu erkennen, welche Anbieter legal oder illegal seien. Die Verteidigung hörte hier nicht auf. Einer der Anwälte bezeichnete die sogenannte Whitelist, die als Teil des Glücksspielstaatsvertrags dient, als „Schrott“ und argumentierte, dass sie unvollständig sei. „Da fehlen 98 Prozent der Anbieter“, kritisierte er.
Außerdem hinterfragte die Verteidigung, warum nur Gewinner ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten würden. „Man kann sich nicht die Rosinen herauspicken und nur die Gewinner strafrechtlich verfolgen“, so der Anwalt.
Die Forderung der Staatsanwaltschaft: Geldstrafe und Werteinzug
Die Staatsanwaltschaft hielt dennoch an ihrer Forderung fest. In ihrem Plädoyer verlangte sie eine Geldstrafe von 600 Euro sowie den Werteinzug in Höhe des Gewinns von 106.000 Euro. Für sie war der Fall klar: Das Spiel sei illegal gewesen, da der Anbieter keine deutsche Lizenz besitze und nicht in der Whitelist aufgeführt sei.
In seinem Urteil äußerte Richter Lenhart Verständnis für die Angeklagte und die Unsicherheiten im Online-Glücksspiel. „Ich hätte das mit der Lizenz auch nicht gewusst“, gab er zu und erklärte die 39-Jährige für unschuldig.
Er betonte, dass die Verteidigung überzeugende Argumente geliefert habe. Zudem konnte nicht eindeutig bewiesen werden, dass die Angeklagte tatsächlich den Lottoschein selbst ausgefüllt hatte. Ohne diesen Nachweis sei eine Verurteilung nicht möglich.
Fazit: Ein Urteil, das Fragen offenlässt
Der Fall zeigt die bestehenden Schwächen und Grauzonen in der Regulierung des Online-Glücksspiels auf. Obwohl ein Anbieter eine EU-Lizenz besitzt, ist dies in Deutschland nicht automatisch ausreichend. Der Freispruch der Vaterstettenerin verdeutlicht, wie schwierig es für Laien ist, sich im komplexen Regelwerk zurechtzufinden.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Ebersberg zeigt auch, dass nicht jeder hohe Gewinn automatisch illegal sein muss. Gleichzeitig bleibt die Frage offen, ob die Gesetzeslage in Zukunft klarer gestaltet werden kann, um solche Prozesse zu vermeiden.