
Regulierung · 4 Min.
EuGH urteilt am 19. November über Maltas Bill 55
Die Glas- und Steinfassade eines modernen Gerichtsgebäudes an einem bewölkten Tag. · Bonusjungle illustration
Der Gerichtshof der Europäischen Union verkündet am 19. November 2026 sein Urteil zu Maltas „Bill 55“, der Regel, nach der maltesische Gerichte bestimmte ausländische Urteile gegen in Malta lizenzierte Glücksspielanbieter nicht anerkennen sollen. Der Generalanwalt hält die Vorlage bereits für unzulässig.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verkündet sein Urteil zu Maltas Glücksspielregel „Bill 55“ am Donnerstag, 19. November 2026, um 9:30 Uhr. In der Rechtssache C-683/24 *Spielerschutz Sigma* geht es um die Frage, ob Malta seinen eigenen Gerichten vorschreiben darf, Urteile aus anderen EU-Staaten gegen in Malta lizenzierte Glücksspielanbieter nicht anzuerkennen. Laut Terminkalender des Gerichtshofs entscheidet die Vierte Kammer; die Verkündung wird live übertragen.
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Was Bill 55 regelt
„Bill 55“ ist der Name, unter dem die Gesetzesänderung von 2023 durch Maltas Parlament ging. Sie wurde im April 2023 eingebracht, trat im Juni 2023 als Gaming (Amendment) Act 2023 in Kraft und fügte Artikel 56A in das maltesische Glücksspielgesetz (Gaming Act) ein.
Nach Artikel 56A Glücksspielgesetz (Malta) müssen maltesische Gerichte aus Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) die Anerkennung oder Vollstreckung eines ausländischen Urteils verweigern, wenn drei Dinge zusammenkommen: Es gibt einer Klage gegen einen in Malta lizenzierten Anbieter statt, es stützt sich darauf, dass dessen Angebot in einem anderen Mitgliedstaat illegal war, und dieses Angebot war nach maltesischem Recht legal.
In der Praxis trifft das Spielerinnen und Spieler etwa in Österreich, die vor Gericht erreicht haben, dass ein in Malta lizenzierter Anbieter Einsätze zurückzahlen muss, die sie bei in ihrem Land nicht lizenzierten Spielen verloren hatten. Ein Urteil in Österreich zu gewinnen, ist der eine Schritt; das Geld bei einem Unternehmen in Malta einzutreiben, der andere – und Artikel 56A soll diesen zweiten Schritt verhindern.
Wie der Fall nach Luxemburg kam
Die Frage stammt vom Handelsgericht Wien, und der Fall dahinter ist enger als das große Thema. Ein Unternehmen, das Rückforderungsklagen von Spielern finanziert, hatte eine Anwaltskanzlei gefragt, ob Artikel 56A mit dem EU-Recht vereinbar sei. Die Antwort: offensichtlich nicht, und Vollstreckungsverfahren in Malta müssten in erster Instanz binnen sechs Monaten abgeschlossen sein. Gestützt darauf finanzierte das Unternehmen die Verfahren weiter. Wenige Wochen später lehnte ein maltesisches Gericht unter Berufung auf Artikel 56A die Vollstreckung eines Urteils in einem von diesem Unternehmen finanzierten Verfahren ab. Im österreichischen Verfahren geht es darum, ob die Anwälte für diesen Rat haften.
Das Handelsgericht Wien legte dem EuGH deshalb ein Vorabentscheidungsersuchen vor. Das heißt: Ein nationales Gericht fragt den Gerichtshof, wie EU-Recht auszulegen ist, hier konkret, ob eine Regel wie Artikel 56A mit der Brüssel-Ia-Verordnung vereinbar ist. Diese EU-Regeln sorgen dafür, dass Urteile aus einem Mitgliedstaat in den anderen vollstreckt werden können.
Was der Generalanwalt sagt
Generalanwalt Nicholas Emiliou legte seine Schlussanträge am 23. April 2026 vor. Sein Hauptpunkt ist prozessual: Die Vorlage sei als unzulässig zurückzuweisen. Das Wiener Gericht müsse entscheiden, ob der anwaltliche Rat zum damaligen Zeitpunkt hinreichend sorgfältig war. Das sei eine Frage des nationalen Rechts, und eine Antwort des EuGH zu Artikel 56A würde sie nicht klären.
Für den Fall, dass der Gerichtshof das anders sieht, äußerte er sich trotzdem zur Sache, und zwar deutlich: Eine Regel wie Artikel 56A sei mit der Brüssel-Ia-Verordnung „offensichtlich unvereinbar“ (unsere Übersetzung). Gerichte eines Mitgliedstaats dürften die Vollstreckung eines Urteils aus einem anderen Mitgliedstaat nicht allein deshalb verweigern, weil sie meinen, es habe EU-Recht falsch angewandt, und schwere wirtschaftliche Folgen für einen Anbieter, eine Branche oder ein ganzes Land rechtfertigten den Rückgriff auf den ordre public nicht. Zudem wiederholte er die ständige Rechtsprechung, dass eine maltesische Glücksspiellizenz grundsätzlich nur in Malta gilt und in den Mitgliedstaaten, die sie anerkennen wollen. Das Herkunftslandprinzip gilt für Online-Glücksspiel nicht.
Schlussanträge sind ein unabhängiger Vorschlag an die Richterinnen und Richter, kein Urteil; der Gerichtshof ist daran nicht gebunden.
Drei mögliche Ausgänge am 19. November
- Unzulässig. Der Gerichtshof folgt dem Generalanwalt bei der Zulässigkeit und sagt nichts dazu, ob Artikel 56A rechtmäßig ist. Bill 55 bleibt, wie es ist, und die Frage wartet auf einen anderen Fall.
- Zulässig, und Artikel 56A widerspricht dem EU-Recht. Das entspräche der Einschätzung des Generalanwalts in der Sache. Eine Vorabentscheidung bindet das vorlegende Gericht und ebenso andere nationale Gerichte, die über dieselbe Frage entscheiden, auch maltesische Gerichte, die ausländische Urteile vollstrecken sollen.
- Zulässig, mit einer anderen Antwort in der Sache. Möglich, auch wenn der Gerichtshof dann von der Lesart des Generalanwalts abweichen würde.
Der Termin steht fest, der Ausgang nicht.
Warum das wichtig ist
Bill 55 liegt dort, wo nationales Glücksspielrecht auf den EU-Binnenmarkt trifft. Mehrere EU-Staaten lizenzieren Online-Casinos selbst und behandeln nicht lizenzierte Angebote als illegal, während viele Anbieter, die Spieler dort bedienen, eine maltesische Lizenz haben. Ein Urteil in der Sache würde klären, wie weit Malta seine Lizenznehmer vor den Gerichten dieser Staaten schützen kann. Ein Unzulässigkeitsurteil ließe die Frage offen.
Für Spielerinnen und Spieler ändert sich vor dem Urteil nichts, und das Urteil selbst entscheidet keinen Einzelfall. Der EuGH legt EU-Recht aus; die nationalen Gerichte wenden es dann auf ihre Fälle an. Österreich stellt zudem sein eigenes Lizenzsystem um: siehe Österreichs Online-Lizenzpläne und die EU-Stillhaltefrist. Zum Vorgehen gegen nicht lizenziertes Glücksspiel siehe auch die Frankfurter Durchsuchungen wegen illegaler Einsätze und die Warnung der Isle of Man vor falschen Lizenzangaben.
18+. Glücksspiel kann süchtig machen. Wenn du eine Pause brauchst, findest du Hilfe auf unserer Seite zum verantwortungsvollen Spielen.
Quellen
- Gerichtshof der Europäischen Union: Gerichtskalender (Primärquelle)
- Gerichtshof der Europäischen Union: Pressemitteilung Nr. 65/26, Schlussanträge in der Rechtssache C-683/24 Spielerschutz Sigma (Primärquelle)
- iGamingExpert: Malta Bill 55 CJEU delivery day
- Amtsblatt der EU C/2025/151: Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien in der Rechtssache C-683/24
Weiter auf diesem Weg
Quellen
- Gerichtshof der Europäischen Union: Gerichtskalender (Primärquelle)
- Gerichtshof der Europäischen Union: Pressemitteilung Nr. 65/26, Schlussanträge in der Rechtssache C-683/24 Spielerschutz Sigma (Primärquelle)
- iGamingExpert: Malta Bill 55 CJEU delivery day
- Amtsblatt der EU C/2025/151: Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien in der Rechtssache C-683/24

